Satzung des Hellerhofer Sportvereins e.V. in der Fassung nach den Beschlüssen vom 29. März 2017

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitglied

 

1.   Der Verein führt den Namen "Hellerhofer Sportverein". Er soll in das Vereinsregister   

      eingetragen werden; nach  der  Eintragung  lautet  der  Name "Hellerhofer Sportverein e.V.".

 

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

 

3.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4.   Der Verein soll Mitglied im Landessportbund werden.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  

      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch

      Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

3.   Der  Verein  ist  selbstlos  tätig;  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.   Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder 

      erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.   Bei  Auflösung  oder Aufhebung des  Vereins  oder  bei  Wegfall  seines  bisherigen  Zwecks  fällt das   

      Vermögen  des Vereins  an  die  Stadt  Düsseldorf,  die  es  unmittelbar  und ausschließlich für 

      gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und

      Ehrenfunktionsträger ernennen. Das Nähere regelt § 6a.

 

3.   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den

      Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen

      Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den

      beschränkt Geschäftsfähigen.

 

4.   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des

      Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

2.   Der  Austritt  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung  gegenüber  dem  Vorstand. Bei beschränkt

      Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

      Der Austritt kann nur mit einmonatiger Frist zum Kalenderhalbjahr erklärt werden, wobei er jedoch

      solange nicht wirksam wird, wie der Austretende  noch  im  Eigentum  des  Vereins  stehende

      Gegenstände  in  Besitz  hat  und  nicht  an  den  Vorstand  oder  einer  sonstigen zum Empfang

      befugten Person zurückgegeben hat. Abweichende Kündigungsfristen einzelner Abteilungen bleiben   

      unverändert.

 

3.   Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch 

      Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes  aus  dem  Verein 

      ausgeschlossen  werden.  Der  Vorstand  soll  dem betroffenen Mitglied zuvor  Gelegenheit  zur 

      Stellungnahme  geben.  Der Ausschluss  eines  Mitgliedes  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Vorstandes 

      anstelle  der Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat, wenn ein solcher gemäß § 12

      der Satzung gebildet worden ist. Ansonsten gilt das Vorstehende.

 

4.   Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung  länger  als 

      zwei  Monate  mit  den  fälligen  Zahlungen  im  Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1.   Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben  oder  zu   

      Beseitigung  finanzieller  Schwierigkeiten  des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

2.   Höhe  und  Fälligkeit von  Umlagen und  Jahresbeiträgen,  die  auch  auf  Monate oder Quartale  verteilt     

      werden  können,  werden  von  der  Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  2a.Auf  Vorschlag  der  Abteilungen  können  von  der  Mitgliederversammlung  zu sätzliche Beiträge und 

      Umlagen festgesetzt werden, die nur von den Mitgliedern aufzubringen sind, die in den jeweiligen Abteilungen

      aktiv sind. Die Abteilungen erfassen die bei ihnen aktiven Mitglieder selbstständig und teilen dem Vorstand

      den Bestand und alle Veränderungen mit. Beginn der Aktivität in einer Abteilung erfolgt mit der 3. Teilnahme

      am Training. Für die Beendigung der Aktivität gilt § 4 Abs. 2 analog.

 

3.   Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug.

 

4.   Die  halbjährliche Abbuchung wird zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres vorgenommen. Der

      Kassenwart ist ermächtigt, bei der Mahnung nicht gezahlter Vereinsbeiträge eine Mahngebühr von 10,00 € zu

      erheben. 

 

5.   Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

6.   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

1.   Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Verein zu benutzen und in den Abteilungen

      des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.   Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die noch zu erlassende Sport- und Hausordnung

      zu beachten.

 

 

§ 6a Ehrungen

 

1.   Über  die  Ernennung  zum  Ehrenmitglied,  zum  Ehrenvorsitzenden,  zum  Ehrenbeisitzer,  zum   

      Ehrenabteilungsleiter  und  zum  Ehrenabteilungsbeisitzer  entscheidet die Mitgliederversammlung auf 

      Vorschlag des Vorstandes. 

 

a)   Wer  60  Jahre  lang  ununterbrochen  Vereinsmitglied  ist,  soll  zum  Ehrenmitglied vorgeschlagen

      werden.

 

b)   Als  Anerkennung  für  geleistete  Vorstandsarbeit  können  ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

      ernannt werden:

 

      - nach  20  Jahren  Vorstandsarbeit,  davon  10  Jahre  als  Vorstandsvorsitzender, zu

      Ehrenvorsitzenden

 

      - nach 20 Jahren Vorstandsarbeit zu Ehrenbeisitzern

 

c)   Als Anerkennung für geleistete Arbeit in einer offiziellen Abteilungsfunktion können ausgeschiedene

      Abteilungsfunktionäre ernannt werden:

 

      - nach 25 Jahren Abteilungsarbeit, davon 10 Jahre als Abteilungsleiter, zu Ehrenabteilungsleitern

      - nach 25 Jahren Abteilungsarbeit zu Ehrenabteilungsbeisitzern

 

d)   Ehrenmitglieder sind nach § 5 Abs. 5 beitragsfrei. Gleiches gilt für Ehrenvorsitzende  und

      Ehrenbeisitzer.  Ehrenabteilungsleiter  und  Ehrenabteilungsbeisitzer sind nach der Ernennung vom

      Beitrag für die jeweilige Abteilung freigestellt.

 

e)  Ehrenvorsitzende  und  Ehrenbeisitzer  unterstützen  die  Vorstandsarbeit des Vereins und werden auf

     Wunsch zu den Sitzungen des Vorstandes und des  Verwaltungsrates  eingeladen.  Ehrenvorsitzende 

     und  Ehrenbeisitzer haben  in  beiden  Gremien  (Vorstand  und  Verwaltungsrat)  Beratungsrecht

     aber kein Stimmrecht.

 

f)   Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit der jeweiligen

     Abteilung und werden auf Wunsch zu den Sitzungen  des Abteilungsvorstandes  eingeladen. 

     Ehrenabteilungsleiter  und Ehrenabteilungsbeisitzer  haben  im  Abteilungsvorstand  Beratungsrecht

     aber kein Stimmrecht.

 

2.  Alle Mitglieder werden entsprechend der nachfolgenden Regelung geehrt:

     a)   Vereinsnadel in Bronze bei 10jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

     b)   Vereinsnadel in Silber bei 25jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

     c)   Vereinsnadel in Gold bei 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

     d)   Vereinsnadel  in  Gold  mit  Lorbeerkranz  bei  50jähriger  ununterbrochener Mitgliedschaft

     e)   Anerkennungsurkunden für besondere Verdienste

 

3. Über alle Ehrungen nach Ziffer 2 beschließt der Vorstand, der diese auch in geeigneter Form vollzieht.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1.   Organe  des  Vereins  sind  der  Vorstand  und  die  Mitgliederversammlung. Wird  ein  Verwaltungsrat 

      gem.  §  12  der  Satzung  gebildet,  so  ist  dieser Organ des Vereins.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1.   Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem

      stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart und einem Sportwart. Der

      gemäß §12 Abs.2 zu wählende

      Jugendwart ist ebenfalls Mitglied des Vorstandes im Sinne des §26 BGB, wenn er am Tag seiner Wahl

      die Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder gemäß §10 Abs.1 (Volljährigkeit) erfüllt.  

 

2.   Der  Verein  wird  durch  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes  vertreten. Die Vertretungsmacht des

      Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über

      5.000,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. An die Stelle der Zustimmung 

      der Mitgliederversammlung  tritt  die  des  Verwaltungsrates, wenn dieser besteht.

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung

     einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)  Vorbereitung  und  Einberufung  der  Mitgliederversammlung  sowie Aufstellung der Tagesordnung.

 

b)  Ausführung  von  Beschlüssen  der  Mitgliederversammlung  und  ggf. des Verwaltungsrates.

 

c)  Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

 

d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

e)  Erlass  einer  Sport-  und  Hausordnung,  solange  ein  Verwaltungsrat gemäß § 12 nicht besteht.

 

2.  In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine  Beschlussfassung  der 

     Mitgliederversammlung,  bei  Bestehen  eines Verwaltungsrates eine Beschlussfassung dieses

     Verwaltungsrates herbeiführen.

 

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,  gerechnet  von  der  

      Wahl  an  gewählt.  Er  bleibt  jedoch  bis  zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes

      Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.  Zu  Vorstandsmitgliedern  können  nur  volljährige  Mitglieder

      des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt

      eines Vorstandsmitgliedes.

 

2.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer

      des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1.   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung  vom 

      stellvertretenden  Vorsitzenden  einberufen  werden;

      die  Tagesordnung  braucht  nicht  angekündigt  zu  werden.  Eine  Einberufungsfrist von einer Woche

      soll eingehalten werden.

 

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei

      Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  Stimmen;  bei  Stimmengleichheit 

      entscheidet  die  Stimme  des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden

      Vorsitzenden.

 

3.   Der  Vorstand  kann  im  schriftlichen  Verfahren,  auch  in  Textform,  beschließen,  wenn  alle 

      Vorstandsmitglieder  über  die  Beschlussvorlage informiert sind, sich mindestens fünf

      Vorstandsmitglieder daran beteiligen und  mindestens  vier  davon  dem  Gegenstand  der 

      Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 12 Verwaltungsrat

 

1.   Bei  Bedarf  soll  ein  Verwaltungsrat  gebildet  werden.  Dies  erfolgt  durch die Mitgliederversammlung.

 

2.   Der  Verwaltungsrat  besteht  dann  aus  den  Mitgliedern  des  Vorstandes, dem Jugendwart und den 

      Abteilungsleitern. Der Jugendwart wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

 

3.   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter  zwei  Mitglieder  

      des  Vorstandes,  anwesend  sind.  Beschlüsse werden  mit  Stimmenmehrheit  gefasst;  bei  

      Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des

      stellvertretenden  Vorsitzenden.  Für  die Sitzungen  und  Beschlüsse  des  Verwaltungsrates gilt § 11

      der Satzung entsprechend.

 

 

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

 

1.   Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu  

      beschließen. Insbesondere ist er für folgende  Aufgaben zuständig:

 

a)  Erlass einer Sport- und Hausordnung.

 

b)  Beschlussfassung  über  Rechtsgeschäfte  mit  einem  Geschäftswert über 5.000,-- €.

 

c)  Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

 

d)  Beschlussfassung  in  sonstigen  Angelegenheiten  von  besonderer  Bedeutung auf Antrag des    

     Vorstandes.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

1.   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur 

      Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die

      Bevollmächtigung ist  für  jede  Mitgliederversammlung  gesondert  zu  erteilen;  ein Mitglied darf

      jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

 

2.   Die  Mitgliederversammlung  ist  für  folgende  Angelegenheiten  zuständig:

 

a)  Genehmigung  des  vom  Vorstand  aufgestellten  Haushaltsplans  für das  nächste  Geschäftsjahr; 

      Entgegennahme  des Jahresberichts  des Vorstandes;  Entlastung  des  Vorstandes.

 

b)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.  

 

c)   Wahl  und  Abberufung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und des Jugendwartes.

 

d)   Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

f)   Wahl  der  Kassenprüfer;  turnusmäßig  mit  den  Vorstandswahlen werden zwei Kassenprüfer
      gewählt,  die weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat angehören dürfen.

 

g)  Wahrnehmung  der  in  dieser  Satzung  genannten  Aufgaben des Verwaltungsrates, solange ein

      solcher nicht besteht.

 

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.   Mindestens  einmal  im  Kalenderjahr  soll  die  ordentliche  Mitgliederversammlung  stattfinden. 

      Zwischen  den  ordentlichen  Mitgliederversammlungen sollen etwa 12 Monate liegen. Sie wird vom

      Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der

      Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

      folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom

      Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

      Die Tagesordnung  setzt  der  Vorstand  fest.  Die  Einberufung  der Mitgliederversammlung kann auch

      durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von mindestens drei

      Wochen einzuhalten.

 

2.   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung  beim  Vorstand

      schriftlich  eine  Ergänzung  der  Tagesordnung beantragen.  Der Versammlungsleiter  hat  zu  Beginn

      der  Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzung der

      Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das  Interesse

      des  Vereins  es  erfordert  oder  wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

      des Zwecks  und der Gründe verlangen.

 

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wird  vom  Vorsitzenden,  bei  dessen Verhinderung  vom  stellvertretenden 

     Vorsitzenden  geleitet.  Ist  kein  Vorstandsmitglied  anwesend,  bestimmt  die  Versammlung  den  

     Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges  und 

     der  vorhergehenden  Diskussion  einem  Wahlausschuss übertragen werden.

 

2.   Die  Art  der  Abstimmung  bestimmt  der  Versammlungsleiter.  Die  Abstimmung  muss  schriftlich 

      durchgeführt  werden,  wenn  ein  Drittel  der erschienenen  stimmberechtigten  Mitglieder  dies 

      beantragt.  Bei  Personalwahlen finden immer schriftliche Abstimmungen statt.

 

3.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

4.   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im  Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

      gültigen  Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist

      jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich. Das gleiche gilt für die

      Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller

      Mitglieder beschlossen werden.

      Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur

      innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

5.   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen  Stimmen  erhalten  hat. 

      Stimmenthaltungen  gelten  als  ungültige Stimmen.  Hat  niemand  mehr  als  die  Hälfte  der 

      abgegebenen  gültigen Stimmen  erhalten,  so  findet  zwischen  den  beiden  Kandidaten,  die  die    

      meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten

      Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende

      Los.

 

6.   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen

      Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 18 Abteilungen

 

1.   Für die im Verein gepflegten Sportarten gibt es Abteilungen. Die Vereinsmitglieder können mehreren

      Abteilungen angehören. Das Entstehen einer Abteilung wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.

 

2.   Mindestens einmal jährlich, und zwar jeweils nach Abschluss der Freiluftsaison  in  der  Zeit     

      September  bis  November  sollen  Abteilungsversammlungen  stattfinden.  Die 

      Abteilungsversammlungen  erstellen  und beschließen den Abteilungshaushalt (Budget), bei dem ein

      Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben anzustreben ist. Außer in Personal- und

      Beitragsfragen haben in der Abteilungsversammlung auch minderjährige Mitglieder  unter  16  Jahren 

      Stimmrecht,  das  von  ihren  gesetzlichen Vertretern  ausgeübt  wird.  Soweit  Angelegenheiten  von 

      Abteilungen Maßnahmen  von  Vereinsorganen  erfordern,  sind  diese  von  den  Abteilungsleitern

      beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

 

3.   Alle  Abteilungen  müssen  mindestens  einen  Abteilungsleiter  haben,  der von der

      Abteilungsversammlung mindestens alle zwei Jahre neu gewählt wird.  Die  Abteilungen können auch 

      beschließen, dass sie von  einem  aus mehreren  Mitgliedern  bestehenden  Gremium  geleitet werden 

      und  dass dieses mindestens alle zwei Jahre zu wählen ist. Im Verwaltungsrat (§ 12 Abs. 2 der

      Satzung) wird jede Abteilung durch den Abteilungsleiter oder ein Mitglied des Leitungsgremiums

      vertreten.

 

4.   Die Abteilungen verwalten die nach § 5 Abs. 2a der Satzung festgelegten Beiträge und Umlagen

      (Budget) selbständig. Soweit für die Tätigkeit der Abteilungen Außenvertretung des Vereins

      erforderlich ist, erfolgt diese  durch  den  Vorstand  im  Einvernehmen  mit  der  Abteilungsleitung.

      Der Vorstand folgt dabei den Wünschen der Abteilungen, wenn und soweit  diese  im  Rahmen  ihres 

      Zwecks  liegen  und  von  ihrem  jeweiligen Budget gedeckt sind. Bei Bedenken des Vorstandes

      gegenüber Vorhaben einer Abteilung entscheidet der Verwaltungsrat. Sollte dieser zu keiner        

      Entscheidung gelangen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

      Die Abteilungsleitung kann  verlangen,  dass  die  nächstfällige  Mitgliederversammlung mit einem

      entsprechenden Tagesordnungspunkt befasst wird.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln

      der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.   Falls  die  Mitgliederversammlung  nichts  anderes  beschließt,  sind  der Vorsitzende  und  der 

      stellvertretende  Vorsitzende  gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3.   Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Düsseldorf.

 

4.   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus  einem  anderen  Grunde 

      aufgelöst  wird  oder  seine  Rechtsfähigkeit verliert.