Das Büro Mittwochs von 17:00 - 19:00 Uhr besetzt.
Von persönlichen Vorsprachen sollte allerdings abgesehen werden.
Die telefonische Erreichbarkeit während der Bürostunden und die Erreichbarkeit per E-Mail ist gewährleistet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitglied
1. Der Verein führt den Namen "Hellerhofer Sportverein". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Hellerhofer Sportverein e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll Mitglied im Landessportbund werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und
Ehrenfunktionsträger ernennen. Das Nähere regelt § 6a.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt kann nur mit einmonatiger Frist zum Kalenderhalbjahr erklärt werden, wobei er jedoch
solange nicht wirksam wird, wie der Austretende noch im Eigentum des Vereins stehende
Gegenstände in Besitz hat und nicht an den Vorstand oder einer sonstigen zum Empfang
befugten Person zurückgegeben hat. Abweichende Kündigungsfristen einzelner Abteilungen bleiben
unverändert.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
anstelle der Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat, wenn ein solcher gemäß § 12
der Satzung gebildet worden ist. Ansonsten gilt das Vorstehende.
4. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als
zwei Monate mit den fälligen Zahlungen im Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Umlagen und Jahresbeiträgen, die auch auf Monate oder Quartale verteilt
werden können, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2a.Auf Vorschlag der Abteilungen können von der Mitgliederversammlung zu sätzliche Beiträge und
Umlagen festgesetzt werden, die nur von den Mitgliedern aufzubringen sind, die in den jeweiligen Abteilungen
aktiv sind. Die Abteilungen erfassen die bei ihnen aktiven Mitglieder selbstständig und teilen dem Vorstand
den Bestand und alle Veränderungen mit. Beginn der Aktivität in einer Abteilung erfolgt mit der 3. Teilnahme
am Training. Für die Beendigung der Aktivität gilt § 4 Abs. 2 analog.
3. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug.
4. Die halbjährliche Abbuchung wird zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres vorgenommen. Der
Kassenwart ist ermächtigt, bei der Mahnung nicht gezahlter Vereinsbeiträge eine Mahngebühr von 10,00 € zu
erheben.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Verein zu benutzen und in den Abteilungen
des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die noch zu erlassende Sport- und Hausordnung
zu beachten.
§ 6a Ehrungen
1. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, zum Ehrenvorsitzenden, zum Ehrenbeisitzer, zum
Ehrenabteilungsleiter und zum Ehrenabteilungsbeisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
a) Wer 60 Jahre lang ununterbrochen Vereinsmitglied ist, soll zum Ehrenmitglied vorgeschlagen
werden.
b) Als Anerkennung für geleistete Vorstandsarbeit können ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
ernannt werden:
- nach 20 Jahren Vorstandsarbeit, davon 10 Jahre als Vorstandsvorsitzender, zu
Ehrenvorsitzenden
- nach 20 Jahren Vorstandsarbeit zu Ehrenbeisitzern
c) Als Anerkennung für geleistete Arbeit in einer offiziellen Abteilungsfunktion können ausgeschiedene
Abteilungsfunktionäre ernannt werden:
- nach 25 Jahren Abteilungsarbeit, davon 10 Jahre als Abteilungsleiter, zu Ehrenabteilungsleitern
- nach 25 Jahren Abteilungsarbeit zu Ehrenabteilungsbeisitzern
d) Ehrenmitglieder sind nach § 5 Abs. 5 beitragsfrei. Gleiches gilt für Ehrenvorsitzende und
Ehrenbeisitzer. Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer sind nach der Ernennung vom
Beitrag für die jeweilige Abteilung freigestellt.
e) Ehrenvorsitzende und Ehrenbeisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit des Vereins und werden auf
Wunsch zu den Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates eingeladen. Ehrenvorsitzende
und Ehrenbeisitzer haben in beiden Gremien (Vorstand und Verwaltungsrat) Beratungsrecht
aber kein Stimmrecht.
f) Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit der jeweiligen
Abteilung und werden auf Wunsch zu den Sitzungen des Abteilungsvorstandes eingeladen.
Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer haben im Abteilungsvorstand Beratungsrecht
aber kein Stimmrecht.
2. Alle Mitglieder werden entsprechend der nachfolgenden Regelung geehrt:
a) Vereinsnadel in Bronze bei 10jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
b) Vereinsnadel in Silber bei 25jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
c) Vereinsnadel in Gold bei 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
d) Vereinsnadel in Gold mit Lorbeerkranz bei 50jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
e) Anerkennungsurkunden für besondere Verdienste
3. Über alle Ehrungen nach Ziffer 2 beschließt der Vorstand, der diese auch in geeigneter Form vollzieht.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Wird ein Verwaltungsrat
gem. § 12 der Satzung gebildet, so ist dieser Organ des Vereins.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart und einem Sportwart. Der
gemäß §12 Abs.2 zu wählende
Jugendwart ist ebenfalls Mitglied des Vorstandes im Sinne des §26 BGB, wenn er am Tag seiner Wahl
die Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder gemäß §10 Abs.1 (Volljährigkeit) erfüllt.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über
5.000,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. An die Stelle der Zustimmung
der Mitgliederversammlung tritt die des Verwaltungsrates, wenn dieser besteht.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ggf. des Verwaltungsrates.
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Erlass einer Sport- und Hausordnung, solange ein Verwaltungsrat gemäß § 12 nicht besteht.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung, bei Bestehen eines Verwaltungsrates eine Beschlussfassung dieses
Verwaltungsrates herbeiführen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der
Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden;
die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, auch in Textform, beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder über die Beschlussvorlage informiert sind, sich mindestens fünf
Vorstandsmitglieder daran beteiligen und mindestens vier davon dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Verwaltungsrat
1. Bei Bedarf soll ein Verwaltungsrat gebildet werden. Dies erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Verwaltungsrat besteht dann aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Jugendwart und den
Abteilungsleitern. Der Jugendwart wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder
des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates gilt § 11
der Satzung entsprechend.
§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Erlass einer Sport- und Hausordnung.
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,-- €.
c) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
d) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des
Vorstandes.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Jugendwartes.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Wahl der Kassenprüfer; turnusmäßig mit den Vorstandswahlen werden zwei Kassenprüfer
gewählt, die weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat angehören dürfen.
g) Wahrnehmung der in dieser Satzung genannten Aufgaben des Verwaltungsrates, solange ein
solcher nicht besteht.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Kalenderjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen etwa 12 Monate liegen. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch
durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von mindestens drei
Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzung der
Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und
der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. Bei Personalwahlen finden immer schriftliche Abstimmungen statt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich. Das gleiche gilt für die
Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Abteilungen
1. Für die im Verein gepflegten Sportarten gibt es Abteilungen. Die Vereinsmitglieder können mehreren
Abteilungen angehören. Das Entstehen einer Abteilung wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
2. Mindestens einmal jährlich, und zwar jeweils nach Abschluss der Freiluftsaison in der Zeit
September bis November sollen Abteilungsversammlungen stattfinden. Die
Abteilungsversammlungen erstellen und beschließen den Abteilungshaushalt (Budget), bei dem ein
Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben anzustreben ist. Außer in Personal- und
Beitragsfragen haben in der Abteilungsversammlung auch minderjährige Mitglieder unter 16 Jahren
Stimmrecht, das von ihren gesetzlichen Vertretern ausgeübt wird. Soweit Angelegenheiten von
Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern
beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen.
3. Alle Abteilungen müssen mindestens einen Abteilungsleiter haben, der von der
Abteilungsversammlung mindestens alle zwei Jahre neu gewählt wird. Die Abteilungen können auch
beschließen, dass sie von einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Gremium geleitet werden
und dass dieses mindestens alle zwei Jahre zu wählen ist. Im Verwaltungsrat (§ 12 Abs. 2 der
Satzung) wird jede Abteilung durch den Abteilungsleiter oder ein Mitglied des Leitungsgremiums
vertreten.
4. Die Abteilungen verwalten die nach § 5 Abs. 2a der Satzung festgelegten Beiträge und Umlagen
(Budget) selbständig. Soweit für die Tätigkeit der Abteilungen Außenvertretung des Vereins
erforderlich ist, erfolgt diese durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung.
Der Vorstand folgt dabei den Wünschen der Abteilungen, wenn und soweit diese im Rahmen ihres
Zwecks liegen und von ihrem jeweiligen Budget gedeckt sind. Bei Bedenken des Vorstandes
gegenüber Vorhaben einer Abteilung entscheidet der Verwaltungsrat. Sollte dieser zu keiner
Entscheidung gelangen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Abteilungsleitung kann verlangen, dass die nächstfällige Mitgliederversammlung mit einem
entsprechenden Tagesordnungspunkt befasst wird.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Düsseldorf.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.